Satzung

Satzung des Förderkreises Feste Unterelbequerung e. V.

Der Elbbrückenverein führt künftig den Namen "Förderkreis Feste Unterelbequerung" mit dem Zusatz "e. V." und hat seinen Sitz in Itzehoe. Sitz der Verwaltung ist Stade.

§ 2
Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Baus einer festen Elbquerung im Raum Glückstadt, und zwar für eine 4-spurige Straßenführung. Eine zusätzliche Schienenquerung wird ebenfalls unterstützt. Der Raum Glückstadt schließt den Raum bis Stade und bis zur Einmündung des Nord-Ostsee-Kanals in die Elbe ein.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder können Unternehmen, Kammern, Verbände der Wirtschaft, Landkreise, öffentliche Gebietskörperschaften und Einzelpersonen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Der Vorstand kann binnen eines Monats nach Zugang der Beitrittserklärung den Erwerb der beantragten Mitgliedschaft schriftlich ablehnen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand, und zwar mit einer Frist von einem Vierteljahr zum Jahresende.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 4
Beiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages regelt die Beitragsordnung. Der Beitrag ist jährlich im ersten Quartal eines jeden Jahres zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

§ 5
Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand einen Beirat und Ausschüsse berufen. Die Tätigkeit in Organen und Einrichtungen ist ehrenamtlich.

§ 6
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Der Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter, von denen einer aus Niedersachsen und einer aus Schleswig-Holstein kommen soll, sollen im Vorsitz nach jeweils zwei Jahren alternieren.
Vorstand im Sinne des § 268GB sind der Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.
Auslagen für den Verein sind nach Prüfung durch den Schatzmeister zu erstatten.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.
Die Einladung erfolgt in Schriftform durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Viertels aller Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.

§ 8
Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 9
Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 10
Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das für den Verein zuständige Amtsgericht Itzehoe.

§11


Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Itzehoe unter der Registernummer VR 0256 eingetragen.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 22.02.1996 angenommen.